Satzung
Kirchbauverein „Sankt
Petri“ Großmühlingen
e. V.
§ 1
Name,
Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein Sankt Petri Großmühlingen
e. V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Großmühlingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins 1.
1. Die evangelische Kirche Sankt Petri Großmühlingen
ist als ortsbildprägendes
Baudenkmal sowohl für die evangelische Kirchengemeinde als auch für
die
Gemeinde Großmühlingen von besonderer Bedeutung.
Der Verein fördert kirchliche Zwecke. Vereinszweck ist weiterhin die Förderung
der Denkmalpflege, der Kunst und Kultur und der Heimatpflege und
Heimatkunde.
Es ist deshalb Aufgabe des Kirchbauvereins:
- die evangelische Kirchengemeinde Großmühlingen
bei der Erhaltung und Rekonstruktion des Kirchengebäudes
und ihres Inventars ideell und finanziell zu unterstützen,
- die Geschichte und die Bedeutung der evangelischen
Kirche und ihrer Vorgängerin zu erforschen und
bekannt zu machen,
- das Kirchengebäude für gesellschaftliche
und kulturelle Aktivitäten und Veranstaltungen
der Gemeinde und ihrer Vereine zu öffnen, soweit
diese vom Inhalt und der Form nicht dem Grundanliegen
der christlichen Anschauung widersprechen.
- den geschichtlichen Nachlass des Großmühlinger
Pfarrers und Heimatforschers Friedrich Loose zu bewahren,
aufzuarbeiten und in den verschiedensten Formen einer
breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Ebenfalls
die weitere Geschichte des Ortes und der Region zu
erforschen und für folgende Generationen zu
erhalten.
2. Der Kirchbauverein verfolgt das Ziel, Mittel zu
beschaffen, um die evangelische Kirchengemeinde Großmühlingen
bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
zu unterstützen.
Festlegung, Planung und Durchführung der Maßnahmen sind ausschließlich
Aufgabe der evangelischen Kirchengemeinde Großmühlingen.
3.
Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit allen
Vereinen zusammen, die in Großmühlingen
und der Region tätig sind und den Verein in seiner
Arbeit ideell und materiell unterstützen können.
Darüber hinaus baut er den Kontakt zu anderen
gemeinnützigen Organisationen, die auf dem Gebiet
der Kultur tätig sind, aus. Er arbeitet eng mit
dem Gemeindekirchenrat und den übergeordneten
kirchlichen Institutionen; dem Ortschaftsrat Großmühlingen
sowie öffentlichen Behörden und Förderern
zusammen.
4. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins
müssen ausschließlich und unmittelbar zur
Verfolgung des satzungsgemäßen Zweckes verwandt
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Überschüsse
aus dem Jahresabschluss werden, soweit nicht zuwendungsrechtlich
anders geregelt, auf das folgende Geschäftsjahr übertragen
und für den satzungsgemäßen Zweck eingesetzt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge, Rechte
und Pflichten der Mitglieder
und Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins 1.
Mitglieder des Vereins können natürliche
und juristische Personen werden, eine
Mitgliedschaft in der Kirche ist nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft muss
beim
Vorstand des Vereins schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über
den Antrag auf Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand steht dem Bewerber/der Bewerberin
die schriftliche Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig mit einfacher Mehrheit.
2. Die Mitgliederversammlung
beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über
die Höhe und die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
und Aufnahmegebühren. In begründeten
Einzelfällen kann der Vorstand Gebühren
und/oder Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
3. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen
Rechte und Pflichten und können nach Maßgabe
dieser Satzung in den Organen des Vereins an
dessen Willensbildung mitwirken. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung
des satzungsgemäßen Zweckes aktiv
und nach Kräften zu unterstützen.
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
Tod, Austrittserklärung des Mitgliedes oder
durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand.
Ein Mitglied des Vereins kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand seinen Austritt aus dem Verein erklären. Der Austritt wird
zum Ende des Kalenderjahres, in dem er erklärt wurde, wirksam. Eine Erstattung
bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es wiederholt in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Vereins
mit Zwei-Drittel-Mehrheit der gewählten Mitglieder. Die Entscheidung ist
dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt,
binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über
den Ausschluss Widerspruch beim Vorstand des Vereins einzulegen. Über den
Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung abschließend.
Der Widerspruch gegen den Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung.
Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
des Vereins berät und beschließt über
alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
für den Verein. Der Mitgliederversammlung
des Vereins obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Satzung
des Vereins und deren Änderung
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme
des Tätigkeitsberichtes
des Vorstandes
- Wahl der Revisionskommission
- Beschlussfassung über
Grundsatzfragen des Vereins und seiner Aufgaben.
- Beschlussfassung über Auflösung
des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung
des Vereins findet nach Bedarf, jedoch mindestens
einmal im Kalenderjahr statt.
Der Vorstand des Vereins beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen ein. In begründeten Ausnahmefällen (Sondermitgliederversammlungen)
kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung wird an die letzte
dem Vorstand bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet.
Der Vorstand des Vereins muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies
von mindestens einem Drittel der gewählten Mitglieder des Vorstandes oder
von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand des Vereines
beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung des Vereins ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Der/die Vorsitzende
bzw. bei dessen/deren Verhinderung ein/e stellvertretender
Vorsitzende/r des Vereins oder ein anderes beauftragtes
Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
Diese ist nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung
des Vereins zugelassen werden.
Bei Beschlussfassung und Wahlen wird offen abgestimmt. Geheim wird abgestimmt,
wenn ein Mitglied des Vereins dies beantragt.
Über jede Mitgliederversammlung des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführerin
unterzeichnet.
§ 6 Vorstand des Vereins
1. Der Vereinsvorstand besteht
aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem Stellvertreter/in
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem
Hauptkassierer/in
- bis zu 2 Beisitzer/innen
- der/dem jeweiligen
Pfarrer/in der Kirchgemeinde Großmühlingen
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
des Vereins in gesonderten Wahlgängen mit
einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei
Jahren aus der Reihe der Ver-einsmitglieder gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes
im Amt.
3. Gerichtlich
und außergerichtlich wird der Verein durch
zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein
aus, so erlischt sein Vorstandsamt. Erlischt
ein Vorstandsamt oder tritt ein Mitglied von
seiner Funktion im Vorstand zurück, ist
der Vorstand berechtigt, für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstands-mitglied zu berufen.
5. Dem Vorstand des Vereins obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der
Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
- Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit
des Vorstandes
- Kassenbericht
6. 6. Der Vorstand des Vereins tagt nach Bedarf,
jedoch mindestens viermal im Kalenderjahr. Die
Einladungen dazu erfolgen durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende
oder einen/eine Stellvertreter/in unter Wahrung
der Einladungsfrist von zwei Wochen (Abgabe Post).
In begründeten Fällen kann die Ladungsfrist
verkürzt werden.
Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies von einem Vorstandsmit-glied
schriftlich unter Angabe von Gründen beim/bei der Vorsitzenden/stellv. Vorsitzen-den
beantragt wird.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er ent-scheidet
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlussfassungen wird offen abgestimmt. Geheim wird abgestimmt, wenn ein
Mitglied des Vorstandes dies beantragt.
Über jede Vorstandssitzung des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen. Das
Protokoll wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollanten/in
unterzeich-net.
§ 7 Vergütung und Haftung der Mitglieder
des Vorstandes des Vereins
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes
des Vereins ist ehrenamtlich. Sie erhalten für
jegliche Mitarbeit im Vorstand des Vereins keine
Vergütung.
§ 8 Salvatorische Klausel
Wenn und soweit einzelne Bestimmungen dieser
Satzung nichtig oder unwirksam werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen
nicht berührt. Die Satzung ist dann schnellstmöglich
in der notwendigen Form zu ändern und/oder
zu ergänzen.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Eine Änderung der Satzung des Vereins
bedarf der Beschlussfassung durch mindestens
2/3 der anwesenden Mitglieder.
Jede beabsichtigte Änderung der Satzung ist den Mitgliedern mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
2. 2. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Beschlussfassung durch 2/3
der anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist
den Mitgliedern mit der Einladung zu einer dazu einzuberufenden Mitgliederversammlung
schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die Auflösung ist öffentlich bekannt zu geben und dem Amtsgericht
schriftlich mitzuteilen.
3. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde
Großmühlingen und ist von dieser ausschließlich
und unmittelbar für die Erhaltung der evangelischen
Kirche
Großmühlingen zu verwenden.
4. Die Satzung ist nach ihrer Beschlussfassung
dem Finanzamt unverzüglich zur Kennt-nis
zu bringen. Änderungen des § 2 "Zweck
des Vereins" und Beschlüsse nach § 11
Absatz 2 und 3 zur Auflösung des Vereins
sind in Vorbereitung der Mitgliederversammlung
des Vereins mit dem Finanzamt abzustimmen.
Großmühlingen, 25.03.2011
Download: Satzung 2011 (pdf) |